Grundversorgung
Wird ein Asylbewerber zum Verfahren zugelassen, erfolgt die Zuweisung in ein Grundversorgungsquartier in eines der neun Bundesländer. Voraussetzung für die Grundversorgung ist die "Bedürftigkeit". Wer über eigene finanzielle Mittel verfügt oder ein Visum auf Grund einer Verpflichtungserklärung einer dritten Person erhalten hat, wird in der Regel nicht in die GV aufgenommen.
Die Versorgung der Asylbewerber während des Verfahrens ist in der Grundversorgungsvereinbarung Artikel 15a B-VG und in neun Landesgesetzen geregelt. Diese Regelungen wurden erlassen, um der europäischen Aufnahmerichtlinie nachzukommen. Versorgt werden sollen nicht nur Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, sondern auch abgelehnte Asylbewerber und andere Fremde, die nicht abschiebbar sind.
Das Innenministerium unterhält eine Koordinationsstelle, die auch für die Zuteilung und den Transport der Flüchtlinge zu ihren Quartieren in die einzelnen Bundesländer sowie für eine vierteljährliche Aufstellung der Kosten zuständig ist. Die Länder übernehmen die Versorgung und Betreuung. Die Kosten werden im ersten Jahr im Verhältnis 4:6 zwischen Ländern und Bund aufgeteilt. Dauert das Asylverfahren länger, muss der Bund die gesamten Kosten übernehmen.
Die Grundversorgungsquartiere sind entweder von NGOs betriebene Häuser bzw. Wohnungen oder von Privatpersonen oder der Gastronomie betriebene Beherbergungseinrichtungen. Bei letzteren handelt es sich oft um ehemalige Pensionen oder Gasthäuser, die mangels Rentabilität geschlossen werden mussten. Viele dieser Wirte beherbergen schon jahrzehntelang Flüchtlinge. Die Qualität der Unterbringung schwankt trotz der von den Ländern vorgegebenen Qualitätsstandards erheblich. Zudem liegen viele Quartiere verkehrsungünstig in abgelegenen Gegenden.
Während des laufenden Asylverfahrens sind Asylbewerber zum Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet berechtigt und unterliegen, anders als während des Zulassungsverfahrens, im Prinzip keiner Gebietsbeschränkung. Allerdings können sie nur in den Genuss der Grundversorgung kommen, wenn sie sich in dem ihnen zugeteilten Quartier aufhalten bzw. – falls sie privat wohnen – im zugeteilten Bundesland bleiben.
Es ist im Prinzip für Asylbewerber möglich, sich im Rahmen der GV eine individuelle Unterbringung zu suchen. Über die durch die Höhe der möglichen GV-Zahlungen (€ 180 pro Erwachsenen, € 80 pro Kind für Verpflegung und € 220 pro Familie für Mietkosten) gegebenen Beschränkungen am Wohnungsmarkt hinaus sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, bevor der Schritt des "Privatgehens" zugelassen wird.
Anerkannten Flüchtlingen kann Integrationshilfe gewährt werden, sie können während ihres Verfahrens in Bundesbetreuung genommen werden. Außerdem kann zur Unterstützung von Flüchtlingen ein Flüchtlingsberater bestellt werden. Asylwerber haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt. Im Normalfall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Asylbewerber, jedoch können sie, sofern sie privat wohnen, um Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland ersuchen.
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