Unter der Bezeichnung Asyl (lat. asylum aus griech. ἄσυλον zu ἄσυλος "unberaubt; sicher" = ἀ- privativum + σῦλον "Raub") versteht man

  • einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • den Schutz vor Gefahr und Verfolgung;
  • die temporäre Aufnahme Verfolgter.

Unter Asylrecht versteht man

  • das unter anderem im deutschen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), im österreichischen Asylgesetz (AsylG) und im Schweizer Asylgesetz (AsylG) geregelte Rechtsgebiet um Asyl, im engeren Sinne alle materiellen Normen der temporären Aufnahme Verfolgter und der Abschiebung (in der Schweiz: Ausschaffung) oder Einbürgerung (Naturalisation);
  • im Speziellen einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, als Asylbewerber Asyl zu beantragen und andererseits die humanitäre Verpflichtung einer gesellschaftlichen Gruppe, darauf einzugehen.

Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt.







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